Die Freiheit, eine Religion oder Glaubensvorstellung zu bekunden

Die Freiheit, eine Religion oder Glaubensvorstellung zu bekunden – durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen –, beinhaltet umfassende und vielfältige Handlungen, die sowohl für Einzelne als auch Religionsgemeinschaften geschützt sind. Diese Handlungen einer Religion oder Glaubensvorstellung zuzuordnen, erfordert eine Untersuchung von Fall zu Fall. [12]

Die folgenden Erscheinungsformen von Religion repräsentieren religiöse Handlungen, die auf internationaler Ebene als Aktionen anerkannt wurden, die in das Gebiet und den Schutz der Religionsfreiheit fallen. Solche Handlungen umfassen die folgenden Freiheiten, sind aber nicht darauf beschränkt:

  • im Zusammenhang mit einer Religion oder Überzeugung einen Gottesdienst abzuhalten oder sich zu versammeln sowie hierfür Versammlungsorte einzurichten und zu unterhalten;
  • entsprechende Wohltätigkeits- oder humanitäre Institutionen zu gründen und zu unterhalten;
  • die mit den Riten und Gebräuchen der Religion verbundenen Materialien und Publikationen in ausreichendem Maße herzustellen, zu erwerben und zu verwenden;
  • relevante Publikationen zu schreiben, herauszugeben und zu verbreiten;
  • an hierfür geeigneten Orten eine Religion oder Überzeugung zu lehren;
  • freiwillige finanzielle und andere Beiträge von Einzelpersonen und Institutionen zu erbitten und entgegenzunehmen;
  • im Einklang mit den Erfordernissen und Maßstäben der jeweiligen Religion oder Überzeugung geeignete Führungspersonen und Leiter auszubilden, zu ernennen, zu wählen oder zu bestimmen;
  • im Einklang mit den Geboten seiner Religion oder Überzeugung Ruhetage einzuhalten sowie Feiertage und Zeremonien zu begehen;
  • in religiösen oder weltanschaulichen Fragen auf nationaler und internationaler Ebene Beziehungen zu Einzelpersonen und Gemeinschaften aufzunehmen und zu unterhalten. [13]

Der Begriff des Gottesdienstes erstreckt sich auch auf rituelle und zeremonielle Handlungen, durch welche die Glaubensvorstellung direkt zum Ausdruck kommt; ebenso erstreckt er sich auf verschiedene Bräuche, die für solche Handlungen wesentlich sind. Dazu gehören die Gebäude für den Gottesdienst, die Verwendung ritueller Verfahren, religiöse Artefakte und Objekte sowie die Zurschaustellung von Symbolen.

Vielleicht beinhaltet die Befolgung und Ausübung der Religion oder des Glaubens nicht nur feierliche Handlungen, sondern auch solche Bräuche wie eine Diät einzuhalten, charakteristische Kleidung oder Gewänder zu tragen, an Ritualen im Zusammenhang mit bestimmten Lebensphasen mitzuwirken und die Verwendung einer bestimmten Sprache, die üblicherweise von einer Gruppe gesprochen wird. Außerdem enthält die Ausübung und das Lehren der Religion oder des Glaubens Handlungen, die von wesentlicher Bedeutung sind, wenn eine religiöse Gruppe ihre grundlegenden Angelegenheiten regeln möchte, wie beispielsweise die Freiheit, Seminare oder religiöse Schulen zu gründen, und die Freiheit, religiöse Texte oder Veröffentlichungen vorzubereiten und zu verteilen. [14]

Die Freiheit, seine Religion oder Glaubensvorstellung zu bekunden, beinhaltet auch das Recht, seine Religion oder Glaubensvorstellung in friedlicher Weise mit anderen zu teilen, ohne die Zustimmung des Staates oder einer anderen religiösen Gemeinschaft. Jede Einschränkung der Freiheit, die Religion oder Glaubensvorstellung zu bekunden, muss eine Ausnahme bleiben und in Übereinstimmung mit internationalen Vorgaben sein. [15]

Rechte religiöser Minderheiten

Jede Religion ist irgendwo auf der Welt eine religiöse Minderheit. Religions- oder Glaubensfreiheit beinhaltet auch, gebührende Rücksicht und Achtung gegenüber Angehörigen religiöser Minderheiten aufzubringen. Diese Menschen haben das Recht, sich an ihrer eigenen Kultur zu erfreuen, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben und ihre eigene Sprache zu verwenden, dies alles sowohl privat als auch öffentlich, in freier Weise und ohne irgendeine Einmischung oder irgendeine Form von Diskriminierung. Staaten müssen daher für den Schutz der Existenz und religiösen Identität von Minderheiten innerhalb ihrer Territorien sorgen und das Schaffen von Umständen zur Förderung dieser Identität anregen. 

Rechte von Eltern und Kindern

Die Geschichte und Kultur der Zivilisation zeigen, dass es traditionell ein elterliches Anliegen ist, ihre Kinder zu fördern und zu erziehen. Die vorrangige Rolle der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder ist nun unbestritten als bleibendes allgemeines Recht festgelegt. [16]

Das Internationale Menschenrechtsgesetz ist hinsichtlich des Rechts der Eltern, ihre Kinder im Einklang mit ihrer Religion oder Überzeugung zu erziehen, unmissverständlich. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verlangen von Staaten, die Freiheit von Eltern und, falls anwendbar, von Erziehungsberechtigten zu respektieren, um sicherzustellen, dass die religiöse und moralische Ausbildung ihrer Kinder im Einklang mit ihren eigenen Überzeugungen steht. [17]

Kinder haben ein Recht darauf, dass ihnen eine Ausbildung hinsichtlich Religion oder Glauben zugänglich ist, im Einklang mit den Wünschen ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten. Umgekehrt können sie nicht gezwungen werden, gegen die Wünsche ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten am Religionsunterricht teilzunehmen, wobei das Kindeswohl das leitende Prinzip ist. [18]

Bei der Ausübung aller Aufgaben, die der Staat hinsichtlich Ausbildung und Unterricht übernimmt, muss er das Recht der Eltern respektieren, um sicherzustellen, dass diese Ausbildung und dieser Unterricht im Einklang mit deren religiösen und philosophischen Überzeugungen stehen. [19] Es ist verboten, Kinder religiöser Minderheiten zur Teilnahme an der religiösen Erziehung einer religiösen Mehrheit zu zwingen oder zur Teilnahme an Kursen, die dazu gedacht sind, sie entgegen ihrer speziellen Religion oder Glaubensvorstellung zu unterrichten.

Gemäß dem Internationalen Menschenrechtsgesetz sind Staaten verpflichtet, die Religions- oder Glaubensfreiheit nicht bloß zu respektieren, sondern diese Freiheit auch gegen unangemessene Einmischung von Dritten zu schützen. Außerdem sollten Staaten eine Atmosphäre der Toleranz und Wertschätzung für religiöse Mannigfaltigkeit in Schulen fördern. Schulausbildung kann und sollte dazu beitragen, negative Stereotype zu beseitigen, die häufig die Beziehung zwischen Gemeinden vergiften und vor allem nachteilige Auswirkungen auf religiöse Minderheiten haben. [20]

[12] Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Allgemeine Bemerkung Nr. 22, ¶ 4; Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, ¶ 13.

[13] 1981 Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung, Artikel 6.

[14] Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Allgemeine Bemerkung Nr. 22, ¶ 4.

[15] Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, ¶ 40.

[16] Siehe z. B. Wisconsin gegen Yoder, 406 US 205, 1972.

[17] Artikel 18(4), Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Art. 13(3), Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, von der Internationalen Charta der Menschenrechte.

[18] 1981 Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung, Artikel 5; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Artikel 14(2); Richtlinien zur Überprüfung der Gesetzgebung für Religion oder Glaubensvorstellungen, ausgearbeitet durch das OSZE/BDIMR-Expertengremium für Religionsfreiheit, in Absprache mit der Venedig-Kommission, bei 13.

[19] Europäische Menschenrechtskonvention Protokoll Nr. 1, Artikel 2; Handbuch zum europäischen Antidiskriminierungsrecht, Agentur der Europäischen Union für Grundrechte gemeinsam mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

[20] Bericht des UN-Sonderberichterstatters für Religions- oder Glaubensfreiheit, ¶ 27-29, HRC 16/53, 15. Dezember 2010.

XI. Freiheit von Nötigung
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