„Die Moskauer Behörden handelten durch ihre Verweigerung der Eintragung der Scientology Kirche Moskau nicht in gutem Glauben und haben ihre Pflicht der Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber der Religionsgemeinschaft des Antragstellers vernachlässigt. Im Hinblick auf das bereits Erwähnte betrachtet das Gericht die Einmischung in die Religions- und Versammlungsfreiheit des Antragstellers als nicht gerechtfertigt. Daher handelt es sich um einen Verstoß gegen Artikel 11 der Konvention im Lichte von Artikel 9.“

Siehe auch: „Scientology Kirche Moskau erringt beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
eine wegweisende Entscheidung in Bezug auf Religionsfreiheit“
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